Compliance & Regulatory Monitor

BGB § 2064 – Persönliche Errichtung

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.

Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.

Kostenlos ansehen und weitere Gesetzestexte durchsuchen →

Weitere BGB-Paragraphen