BGB § 2064 – Persönliche Errichtung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2064 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.