BGB § 2069 – Abkömmlinge des Erblassers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2069 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
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