BGB § 2071 – Personengruppe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2071 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.
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