BGB § 2074 – Aufschiebende Bedingung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2074 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
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