BGB § 2076 – Bedingung zum Vorteil eines Dritten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2076 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.
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