BGB § 2081 – Anfechtungserklärung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2081 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. (2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt.
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