BGB § 2082 – Anfechtungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2082 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
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