BGB § 2084 – Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2084 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
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