BGB § 2085 – Teilweise Unwirksamkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2085 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.
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