BGB § 2089 – Erhöhung der Bruchteile
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2089 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.
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