BGB § 2090 – Minderung der Bruchteile
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2090 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.
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