BGB § 2091 – Unbestimmte Bruchteile
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2091 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.
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