BGB § 2096 – Ersatzerbe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2096 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
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