BGB § 2097 – Auslegungsregel bei Ersatzerben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2097 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.