BGB § 2099 – Ersatzerbe und Anwachsung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2099 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.
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