BGB § 2100 – Nacherbe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2100 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
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