BGB § 2101 – Noch nicht gezeugter Nacherbe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2101 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
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