BGB § 2102 – Nacherbe und Ersatzerbe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2102 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe. (2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
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