BGB § 2103 – Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2103 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.
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