BGB § 2108 – Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2108 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung. (2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
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