BGB § 2112 – Verfügungsrecht des Vorerben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2112 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.
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