BGB § 2116 – Hinterlegung von Wertpapieren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2116 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden.
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