BGB § 2118 – Sperrvermerk im Schuldbuch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2118 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
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