BGB § 2119 – Anlegung von Geld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2119 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.
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