BGB § 2120 – Einwilligungspflicht des Nacherben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2120 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären.
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