BGB § 2121 – Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2121 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
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