BGB § 2122 – Feststellung des Zustands der Erbschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2122 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.