BGB § 2124 – Erhaltungskosten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2124 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten. (2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten.
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