BGB § 2129 – Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2129 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen. (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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