BGB § 2130 – Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2130 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
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