BGB § 2132 – Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2132 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
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