BGB § 2133 – Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2133 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
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