BGB § 2134 – Eigennützige Verwendung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2134 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
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