BGB § 2135 – Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2135 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.
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