BGB § 2138 – Beschränkte Herausgabepflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2138 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.
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