BGB § 2139 – Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2139 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
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