BGB § 2145 – Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2145 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
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