BGB § 2146 – Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2146 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
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