BGB § 2147 – Beschwerter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2147 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
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