BGB § 2148 – Mehrere Beschwerte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2148 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.
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