BGB § 2149 – Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2149 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
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