BGB § 2150 – Vorausvermächtnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2150 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
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