BGB § 2153 – Bestimmung der Anteile
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2153 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs.
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