BGB § 2154 – Wahlvermächtnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2154 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
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