BGB § 2155 – Gattungsvermächtnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2155 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten. (2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
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