BGB § 2157 – Gemeinschaftliches Vermächtnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2157 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.
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