BGB § 2158 – Anwachsung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2158 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.