BGB § 2159 – Selbständigkeit der Anwachsung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2159 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.
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