BGB § 2160 – Vorversterben des Bedachten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2160 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
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