BGB § 2165 – Belastungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 2165 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
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